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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15   

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https://dejure.org/2017,29737
LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15 (https://dejure.org/2017,29737)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - L 21 U 161/15 (https://dejure.org/2017,29737)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - L 21 U 161/15 (https://dejure.org/2017,29737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gesetzliche Unfallversicherung: Mitgliedschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; Voraussetzung der Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens bei einem Waldeigentümer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 136 Abs 3 SGB 7, § 123 SGB 7
    Forstwirtschaftliches Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zur Beitragszahlung bei Vermutung des Betreibens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens; Einstufung als versicherungspflichtiger und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer wegen Miteigentums an einem Flurstück (hier: Waldfläche als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft; Unternehmen der Forstwirtschaft; Im Einzelfall fehlende Bewirtschaftungsmaßnahmen; Eigentümerstellung

  • rechtsportal.de

    Aufnahme zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Unternehmer ist daher derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird (BSG vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R - juris).

    37 Ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist dann anzunehmen, wenn die Tätigung des über Grund und Boden verfügenden Unternehmers darin besteht, zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen Böden zu bewirtschaften (Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 9, m.w.N.); solches ist anzunehmen, wenn mit Bodenbewirtschaftung planmäßig der Anbau und Abschlag von Holz betrieben wird bzw. der Grund und Boden mit dem Ziel bearbeitet wird, Forsterzeugnisse zu gewinnen (BSG vom 07.12.2004 - B 2 "U 43/03 R - juris, Rn. 21 ff.; vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R - juris, Rn. 15).

    Da der Kläger nutzungsberechtigt an forstwirtschaftlichen Flächen ist, begründet dies die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG vom 28.09.1999, a.a.O., Rn. 16; vom 07.12.2004, a.a.O.).

    Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, nämlich die in der Verrichtung forstwirtschaftlicher Arbeiten liegenden möglichen Risiken soweit wie möglich abzudecken (vgl. BSG vom 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R - juris Rd. 17), kann aus der Eigentümerstellung nicht zwangsläufig die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung folgen.

    Dies ist jedoch andererseits dann anzunehmen, wenn ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird, eine Nutzungsmöglichkeit durch Rechtsvorschriften in der Weise beschränkt ist, dass eine unternehmerische Betätigung nicht möglich ist (LSG SH vom 8. Juli 2015 - L 8 U 51/13 - a.a.O.), oder etwa der Wald als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen unterhalten wird (BSG vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - a.a.O., Rn. 17), insgesamt müssen "greifbare" Umstände vorliegen, die ausreichen, um von einer nicht forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen.

    Die von dem Kläger dargestellten Umstände, die hierzu eingereichten Unterlagen und auch insbesondere die Bestätigung des Jagdleiters der Jagdgemeinschaft vom 29. April 2011, dass die streitige Fläche tatsächlich nur naturbelassen ist, lässt den vorgetragenen Willen zu einer anderweitigen Nutzung hinreichend nach außen treten, "greifbar" machen (vgl. BSG v. 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R - juris, Rn. 19).

    Liegen - wie hier - damit greifbare Umstände vor, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Fläche hinweisen, können aus einzelnen Pflanztätigkeiten, die der anderen Nutzung dienen, nicht wieder forstwirtschaftliche Unternehmenstätigkeiten hergeleitet werden (zu greifbaren Umständen: BSG vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, juris, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 51/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliches Unternehmen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Dabei knüpft der Begriff des Unternehmers nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R - juris; LSG Schleswig-Holstein (SH) vom 08.07.2015 - L 8 U 51/13 - juris).

    Auch der Vortrag, eine wirtschaftliche forstliche Nutzung sei etwa wegen der Größe der Fläche, der Lage, der Zugänglichkeit, der Bodenbeschaffung nicht möglich, widerlegt nicht die Vermutung, da dies zum einen nicht in jedem Fall auf Dauer anzunehmen wäre und zum anderen sich Bewirtschaftungspflichten auch bei Unwirtschaftlichkeit aus gesetzlichen Regelungen ergeben könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg (BW) vom 9. Juli 2015 - L 10 U 2233/14 - juris, Rn. 25; LSG Bayern vom 17. Dezember 2014 - L 2 U 448/12 - juris Rn. 45; LSG SH vom 8. Juli 2015, - L 8 U 51/13 - juris, Rn. 52).

    Dies ist jedoch andererseits dann anzunehmen, wenn ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird, eine Nutzungsmöglichkeit durch Rechtsvorschriften in der Weise beschränkt ist, dass eine unternehmerische Betätigung nicht möglich ist (LSG SH vom 8. Juli 2015 - L 8 U 51/13 - a.a.O.), oder etwa der Wald als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen unterhalten wird (BSG vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R - a.a.O., Rn. 17), insgesamt müssen "greifbare" Umstände vorliegen, die ausreichen, um von einer nicht forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen.

    Selbst wenn Tätigkeiten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Fläche anfielen, was ebenfalls von der Beklagten nicht angeführt wird oder sich aus den Akten ergibt, führten solche Tätigkeiten nicht zu einer Feststellung der Zugehörigkeit zur Beklagten, da solche Verkehrssicherungspflichten jeden Besitzer von Bäumen treffen und nicht aus einer Unternehmereigenschaft oder betrieblichen Organisiertheit herrühren (LSG SH vom 8. Juli 2015 - L 8 U 51/13 - juris, Rn. 59).

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Dabei knüpft der Begriff des Unternehmers nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R - juris; LSG Schleswig-Holstein (SH) vom 08.07.2015 - L 8 U 51/13 - juris).

    In solchen Verfahren, in denen keine Beitragsforderungen im Streit sind bzw. solche in der Zukunft auch ungewiss sind, kann kein höherer Streitwert als 5.000,00 Euro angenommen werden (BSG vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R - juris, Rn. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 - L 10 U 2233/14

    Forst- und landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Auch der Vortrag, eine wirtschaftliche forstliche Nutzung sei etwa wegen der Größe der Fläche, der Lage, der Zugänglichkeit, der Bodenbeschaffung nicht möglich, widerlegt nicht die Vermutung, da dies zum einen nicht in jedem Fall auf Dauer anzunehmen wäre und zum anderen sich Bewirtschaftungspflichten auch bei Unwirtschaftlichkeit aus gesetzlichen Regelungen ergeben könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg (BW) vom 9. Juli 2015 - L 10 U 2233/14 - juris, Rn. 25; LSG Bayern vom 17. Dezember 2014 - L 2 U 448/12 - juris Rn. 45; LSG SH vom 8. Juli 2015, - L 8 U 51/13 - juris, Rn. 52).

    Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil - hier die Beklagte - die Kosten des Verfahrens (vgl. LSG BW vom 9. Juli 2015, L 10 U 2233/14, juris, Rn. 34; BSG vom 7. März 2017 - B 2 U 140/16 B - Juris; vom 19. April 2012 - B 2 U 348/11 B - juris).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Auch bei im Einzelfall fehlenden Bewirtschaftungsmaßnahmen ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer anzunehmen, solange auf den Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem Brachliegenlassen "nicht gesprochen" werden (BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R - juris - Rn. 21), dass über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, schließt die Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus (BSG, a.a.O.).

    Da der Kläger nutzungsberechtigt an forstwirtschaftlichen Flächen ist, begründet dies die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG vom 28.09.1999, a.a.O., Rn. 16; vom 07.12.2004, a.a.O.).

  • BSG, 19.04.2012 - B 2 U 348/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil - hier die Beklagte - die Kosten des Verfahrens (vgl. LSG BW vom 9. Juli 2015, L 10 U 2233/14, juris, Rn. 34; BSG vom 7. März 2017 - B 2 U 140/16 B - Juris; vom 19. April 2012 - B 2 U 348/11 B - juris).
  • BSG, 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil - hier die Beklagte - die Kosten des Verfahrens (vgl. LSG BW vom 9. Juli 2015, L 10 U 2233/14, juris, Rn. 34; BSG vom 7. März 2017 - B 2 U 140/16 B - Juris; vom 19. April 2012 - B 2 U 348/11 B - juris).
  • BSG, 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Unternehmer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Damit unterscheidet sich das forstwirtschaftliche Unternehmen von einem vergleichbaren landwirtschaftlichen Unternehmen, für welches keine entsprechende Vermutung anzunehmen ist und eine objektiv zu Tage tretende landwirtschaftliche Betätigung gefordert wird (BSG vom 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R - juris, Rn. 14 ff.).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Bei der Frage der Bestimmtheit nach § 33 SGB X bezogen auf die getroffene Regelung, kann sich eine Nichtadressierung einer Regelung an weitere Betroffene bei diesen auswirken (vgl. BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - Juris, Rn. 16 zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II).
  • LSG Bayern, 17.12.2014 - L 2 U 448/12

    Veranlagungs- und Beitragsbescheide in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 21 U 161/15
    Auch der Vortrag, eine wirtschaftliche forstliche Nutzung sei etwa wegen der Größe der Fläche, der Lage, der Zugänglichkeit, der Bodenbeschaffung nicht möglich, widerlegt nicht die Vermutung, da dies zum einen nicht in jedem Fall auf Dauer anzunehmen wäre und zum anderen sich Bewirtschaftungspflichten auch bei Unwirtschaftlichkeit aus gesetzlichen Regelungen ergeben könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg (BW) vom 9. Juli 2015 - L 10 U 2233/14 - juris, Rn. 25; LSG Bayern vom 17. Dezember 2014 - L 2 U 448/12 - juris Rn. 45; LSG SH vom 8. Juli 2015, - L 8 U 51/13 - juris, Rn. 52).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 - L 3 U 340/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - forstwirtschaftlicher

    Auch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017 (L 21 U 161/15) stütze sein Klagebegehren.

    Das SG Karlsruhe hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem vom Kläger genannten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.06.2017 (L 21 U 161/15) keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt.

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